Uns wurden Informationen zu Teil, die wir Euch nicht vorenthalten möchten. Dies wurde uns vom Kreissportfischerverbandes Steinburg e.V. zugespielt:

 

Ab dem 1. Oktober 2018 gilt nun ein Blankaalfangverbot für die Angler im Einzugsgebiet der Elbe.

Der LSFV hat sich bereits auf seiner diesjährigen Jahreshauptversammlung mit dem Thema beschäftigt und einstimmig einen Vorschlag unterbreitet. Diesen hat das Ministerium (MELUND) nur teilweise übernommen. Dazu teilt das MELUND mit:

"Abweichend von Ihrem Vorschlag ist es dabei erforderlich, den Schutz auf alle Blankaale, also ohne Festlegung eines Maximalmaßes, zu beziehen. Nur so ist es gewährleistet, dass eine mit der in den Küstengewässern vom 01.11. bis 31.01. für alle Aale > 12 cm festgesetzten Schonzeit „gleichwertige" Maßnahme getroffen wird. Der oberen Fischereibehörde liegen dafür auf der Grundlage der Umsetzung der Landesaalverordnung erhobene Daten zum Anteil der Blankaale am Gesamtfang über die letzten Jahre vor, so dass der gleichwertige Effekt dieser Maßnahme rechnerisch belegt werden konnte. Ihr Vorschlag eines Maximalmaßes von 75 cm hätte dagegen nur einen kleineren Teil der Blankaale geschützt und war daher nicht umsetzbar. Um eine Ungleichbehandlung zwischen Erwerbs- und Freizeitfischerei (die teilweise auch mit berufsfischereilichen Geräten erfolgt) zu vermeiden, haben wir uns entschlossen, eine allgemein gültige Blankaalschonzeit für alle Nutzer dieser Art im Elbesystem zu erlassen. (...) Dies geschieht auch vor dem Hintergrund, dass der ICES seit vielen Jahren fordert, die anthropogene Sterblichkeit beim Aal möglichst auf null zu reduzieren. (...) Leider ist es nicht gelungen, zur Umsetzung der „Joint Declaration" eine einheitliche Regelung mit allen Anrainerländern der Elbe zu finden - zu verschieden sind dafür die aktuellen landesrechtlichen Ausgangssituationen. Daher wird es nach derzeitigem Stand zu einem Bündel unterschiedlicher Maßnahmen in den Ländern kommen - von einer reinen 1:1-Übernahme der Küstenschonzeit auf Binnengewässer über die Einführung von Bag Limits für Angler und Küchenfenstern für alle Nutzer bis hin zu einer Erhöhung des Mindestmaßes (...)."

Die Allgemeinverfügung wird für vier Monate gelten und am 31.01.2019 wieder außer Kraft treten.

Nachfolgend der genaue Text der Allgemeinverfügung.

1. Zum Schutz des Bestandes des Europäischen Aals (Anguilla anguilla) wird eine Schonzeit von Blankaalen (nachfolgend Schonzeit) eingeführt.

2. Als Blankaal im Sinne dieser Allgemeinverfügung gilt ein zur Laichwanderung bereiter Aal, der nach allgemeinem Verständnis aufgrund äußerlicher Merkmale (silbrig bis goldbraun metallische Färbung, Farbkontrast zwischen dunkler dorsaler und silbrig-weißer ventraler Köperhälfte und vergrößertem Augendurchmesser relativ zur Körperlänge) offenkundig als Blankaal erkannt werden kann.

3. Die Schonzeit gilt für den Zeitraum 01. Oktober 2018 bis 31. Januar 2019.

4. Die Schonzeit gilt in zur Flussgebietseinheit Elbe gehörenden Küstengewässern gemäß § 2 Abs. 2 Landesfischereigesetzes, sofern sie nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischereigesetz), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3188), fallen, und in zur Flussgebietseinheit Elbe gehörenden offenen Binnengewässern gemäß § 2 Abs. 3 in Verbindung mit §2 Abs. 4 Landesfischereigesetz. Die Abgrenzung der Flussgebietseinheit Elbe ist in der Anlage 1 der Landesverordnung über die Ausübung der Aalfischerei dargestellt.

5. Es ist verboten, während der Schonzeit gefangene Blankaale, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten.

6. Werden während der Schonzeit Blankaale gefangen, sind diese nach guter fischereilicher Praxis vom oder aus dem Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzten, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.

7. Werden, während der Schonzeit, Blankaale, zusammen mit anderen Fischen gefangen, sind sie von diesen zu trennen und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.

 

Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den hier genannten Regelungen für wissenschaftliche Zwecke oder aus Gründen des Aalschutzes auf begründeten Antrag genehmigen.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt Schleswig-Holstein als bekannt gegeben. Sie gilt bis zum 31. Januar 2019. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Dienstgebäude der oberen Fischereibehörde, im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek, eingesehen werden.

 

 

 

 

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